Die Vorsorgevollmacht

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In einer Vorsorgevollmacht können Sie fest­legen, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Grundsätzlich kann jeder, der voll­jährig und geschäfts­fähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur gene­rellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevoll­mäch­tigte Person, die das Original oder eine nota­riell beglau­bigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jeder­zeit handlungsfähig.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorge­voll­macht“ geprägt. Sie hat vorsor­genden Charakter und soll grund­sätz­lich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine recht­li­chen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahr­nehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfas­send. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern früh­zeitig nach reif­li­cher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevoll­mäch­tigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirk­samen Vollmacht vermieden werden, da diese deren prak­ti­sche Umsetzung erschweren. In einer sepa­raten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im soge­nannten Innenverhältnis fest­legen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detail­lierte Anweisungen enthalten, was wie zu erle­digen ist.

Die bevoll­mäch­tigte Person bleibt grund­sätz­lich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus hand­lungs­fähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrück­lich fest­ge­legt sein. Die bevoll­mäch­tigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht wider­rufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht fest­ge­legt werden.

Was kann geregelt werden?

Welche Angelegenheiten die bevoll­mäch­tigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfas­sende Vollmacht erteilen, die neben der gene­rellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persön­li­chen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegen­über Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages. 

Haben Sie zusätz­lich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevoll­mäch­tigte Person nach § 1827 BGB gehalten, dem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach § 1829 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risi­ko­reiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärzt­liche Eingriffe wie z. B. Operationen erteilt werden. 

Es können auch Fälle gere­gelt werden, in denen die be­vollmächtigte Person über die frei­heits­ent­zie­hende Unter­bringung und andere frei­heits­ent­zie­hende Maßnahmen entscheiden darf, solange dies erfor­der­lich ist (§ 1831 BGB). Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur entscheiden, wenn diese Maßnahmen ausdrück­lich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbun­denen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht geneh­migt werden.

Die Form der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich gibt es keine beson­deren Formvorschriften für Vorsorgevollmachten. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schrift­lich abge­fasst werden. Sie muss nicht hand­schrift­lich verfasst sein, aller­dings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man even­tu­ellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text voll­ständig eigen­händig geschrieben ist. Meist wird jedoch ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persön­li­chen Angaben ergänzt wird. Ein entspre­chendes Formular finden Sie hier. Keinesfalls sollten das Datum und die Unterschrift fehlen.

Widerruf und Änderung

Eine Vorsorgevollmacht können Sie jeder­zeit ändern oder wider­rufen, solange Sie geschäfts­fähig sind. Änderungen oder Ergänzungen, die Sie im Originaldokument vornehmen, sollten Sie mit Datum und Unterschrift bestä­tigen. Besonders bei größeren Änderungen empfehlen wir, eine neue Vollmacht zu erstellen und die alte zu vernichten. So werden even­tu­elle Zweifel an der Legitimität der Vollmacht vermieden. Bei einer nota­riell beglau­bigten oder beur­kun­deten Vollmacht sind hand­schrift­liche Änderungen und Ergänzungen nicht gestattet. In diesem Fall wäre also die Vollmacht zu widerrufen.

Aufbewahrung und Registrierung

Damit die Vollmacht genutzt werden kann, muss diese im Original vorge­legt werden. Sie sollten daher sicher­stellen, dass die von Ihnen bevoll­mäch­tige Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort infor­miert ist und im Ernstfall darauf zugreifen kann. Sie können das Originaldokument auch der bevoll­mäch­tigten Person direkt aushän­digen. Bedenken Sie jedoch, dass die Vollmacht sofort einge­setzt werden kann. Gegen eine einma­lige Registrierungsgebühr können Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer regis­trieren lassen. Dabei handelt es sich um eine reine Datenbank, in der fest­ge­halten wird, wer wem eine Vorsorgevollmacht für welche Lebensbereiche erteilt hat. Die Vollmacht selbst und deren Inhalte werden nicht erfasst. Die regis­trierten Daten können von Betreuungsgerichten jeder­zeit über einen gesi­cherten Online-Zugang abge­rufen werden. Steht eine Entscheidung an, kann so schnell fest­ge­stellt werden, ob die betrof­fene Person eine Vertrauensperson benannt hat und aus diesem Grund auf eine gericht­liche Betreuung verzichtet werden kann.

Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 080151, 10001 Berlin
Tel. 0800 3550500 (gebüh­ren­frei)
Fax 030 38386677
E‑Mail

Ein Formular für Ihre persön­liche Vorsorgevollmacht können Sie hier als ausfüll­bares PDF herunterladen. 

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